[Montag, 7. Januar 2008]
Im Eintrag zur
24-Stunden-Regel
sprach ich davon, daß das eine gute Spanne sei in
Kombination mit der Veto-Regel.
Ein Veto kann vom Partner eingelegt werden gegen anstehende
„Erstfall“-Intimitäten mit jemandem, der (noch) nicht zur
polyamoren Gemeinschaft gehört.
Die Regel gibt unsicheren Partnern Sicherheit, aber sicherlich auch
die Möglichkeit zum Mißbrauch. Zwei Voraussetzungen müssen daher für ein
sinnvolles Veto gelten: (a) es hat zunächst stets aufschiebende
Wirkung im Gegensatz zu terminierender; (b)
es hat aus Gründen zu erfolgen, die prinzipiell
verhandelbar
und
falsifizierbar
(b) macht bereits klar, daß ein Veto zum Beispiel nicht
zulässig ist, um den Partner am Sex mit jemand anderem zu
hindern, denn dieser Grund ist weder strukturell falsifizierbar noch
— in einer polyamoren Beziehung — verhandelbar.
(a) verstärkt die Bindung des Vetos an sinnvolle Begründungen,
denn ein zunächst lediglich zeitlicher Aufschub zwingt dazu,
die Zeit konstruktiv für Dialog und Argument zu nutzen, und das ist nur
möglich über einen verhandelbaren Grund. (a) kann und darf
aber auch schlicht zusätzliche Zeit sein, um sich an den
Gedanken zu gewöhnen, was absolut verhandelbar und in gewisser Weise
„falsifizierbar“ ist und daher auch Voraussetzung (b) erfüllt.
Zu verhandelbaren Gründen siehe
hier;
zu falsifizierbaren
hier.
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